OGH: Die bloße Schlechterfüllung des Vertrags führt idR nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten; der Anspruch auf Ersatz dieses Mangelfolgeschadens setzt voraus, dass der Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht
§§ 1295 ff ABGB
In seinem Erkenntnis vom 29.12.2006 zur GZ 10 Ob 79/05y hat sich der OGH mit dem Mangelfolgeschaden wegen Schlechterfüllung des Vertrags befasst:
OGH: Nach herrschender Rechtsprechung führt die bloße Schlechterfüllung des Vertrags regelmäßig nicht zu einer Haftung für Prozesskosten aus einem Verfahren gegen einen Dritten. Solche Prozesskosten sind zwar - nach der neueren Rechtsprechung - durch die Schlechterfüllung adäquat verursacht, doch setzt der Anspruch auf Ersatz dieses Mangelfolgeschadens auch voraus, dass der Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht. Dies ist grundsätzlich nur dann der Fall, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte. Nur wenn ein Werkunternehmer über die Schlechterfüllung des Werkvertrags hinaus weitere Vertragspflichten verletzt und diese Pflichtverletzung für das Vorverfahren kausal wäre, könnte es zu einer Haftung des Regresspflichtigen für die Kosten des Vorprozesses kommen, weil dann die Verletzung im Schutzbereich des Werkvertrags läge. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Nebenpflicht, seine Vertragspartner wahrheitsgemäß über die Vertragsabwicklung zu informieren, verletzt wird. Wurde der Werkbesteller vom Werkunternehmer weder veranlasst noch darin bestärkt, sich auf das Verfahren gegen einen Dritten einzulassen, so besteht in der Regel keine Ersatzpflicht für die Kosten des Vorprozesses.