OGH: Das Baubewilligungsverfahren dient vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baus vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlich-)rechtlichen Hindernisse entgegenstehen
§§ 1295 ABGB, § 1 AHG
In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 178/06t hat sich der OGH mit dem Baubewilligungsverfahren und der Amtshaftung befasst:
Dem Kläger sind auf Grund eines Hochwassers Schäden an seinem Wohnhaus entstanden. Der Bürgermeister hatte die Baubewilligung erteilt, ohne im Hinblick auf die erkannte Hochwassergefährdung Auflagen zu erteilen.
Dazu der OGH: Nach herrschender Rechtsprechung dient das Baubewilligungsverfahren vor allem dem Zweck, den künftigen Besitzer des bewilligten Baus vor Personen-, Sach-, aber auch solchen Vermögensschäden zu bewahren, die ihm deshalb erwachsen, weil er darauf vertraute, dass der der Baubewilligung entsprechenden Ausführung des Bauvorhabens keine (öffentlich-)rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Die Wahrnehmung dieser - vom Bauwerber oftmals nicht überschaubaren - öffentlichrechtlichen Rücksichten fällt nicht in seinen, sondern in den Verantwortungs- und Risikobereich der Baubehörde. Im Hinblick auf den mit der Erteilung der Baubewilligung geschaffenen Vertrauenszustand muss die Baubehörde im Zuge des Baubewilligungsverfahrens auf die Interessen des Bauwerbers Rücksicht nehmen.