07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vorneherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtrecht, unabwendbares Ereignis
Gesetze:

§ 9 EKHG, § 3 EKHG

In seinem Beschluss vom 30.11.2006 zur GZ 2 Ob 262/06b hat sich der OGH mit dem EKHG und dem unabwendbaren Ereignis befasst:

OGH: Zweifel darüber, ob der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde, gehen zu Lasten des Halters bzw Betriebsunternehmers; bei mehreren möglichen Versionen des Unfallgeschehens ist im Zweifel wegen der den Halter treffenden Beweislast von der für den Geschädigten günstigsten bzw für den Fahrzeughalter (Eisenbahnbetriebsunternehmer) ungünstigsten Voraussetzung auszugehen. Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies ebenfalls zu Lasten des Halters/Betriebsunternehmers. Die Unabwendbarkeit eines Ereignisses im Sinne des § 9 EKHG setzt voraus, dass Betriebsunternehmer und Betriebsgehilfe jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben und dass das Unfallgeschehen auch bei Anwendung äußerster und nach den Umständen möglicher Sorgfalt nicht zu vermeiden war. Die erhöhte Sorgfaltspflicht, deren Beachtung den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lässt, setzt nicht erst in der Gefahrenlage ein, sondern verlangt, dass von vorneherein vermieden wird, in eine Lage zu kommen, aus der Gefahr entstehen kann. Die Sorgfalt, deren Außerachtlassung den Halter/Betriebsunternehmer der Rechtswohltat der Befreiung von der Gefährdungshaftung verlustig gehen lässt, ist nicht die normale Verkehrssorgfalt, sondern umfasst eine besonders weitgehende Sorgfalt, deren Beobachtung den Unfall als geradezu unvermeidbar erscheinen lässt.

Die Beweislast für sämtliche Ausschlusstatbestände des § 3 EKHG liegt beim haftpflichtigen Betriebsunternehmer.