07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Bei der Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Tierhalterhaftung
Gesetze:

§ 1320 ABGB

In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 276/06y hat sich der OGH mit der Tierhalterhaftung befasst:

OGH: Nach der Rechtsprechung hat der Tierhalter bei der Verwahrung und Beaufsichtigung eines Tieres die objektiv erforderliche Sorgfalt einzuhalten. Er hat daher zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt; misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten. Wie ein Tier zu verwahren oder zu beaufsichtigen ist, richtet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles. Die Bestimmung des Maßes der erforderlichen Beaufsichtigung und Verwahrung hat in einer den Umständen des Einzelfalls Rechnung tragender Weise zu erfolgen. Dabei spielt die Gefährlichkeit des Tieres, die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Verhalten und die Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Rolle. Es ist nicht nur das bisherige Verhalten des Tieres, sondern auch die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Schadenszufügung durch das Tier zu prüfen.