07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Beim Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG kann an die Anforderungen des Lebensschwerpunktes bei einem Junggesellen kein allzu strenger Maßstab angelegt werden


Schlagworte: Mietrecht, Kündigung, dringendes Wohnbedürfnis, Junggeselle
Gesetze:

§ 30 Abs 2 Z 6 MRG

In seinem Beschluss vom 29.11.2006 zur GZ 7 Ob 273/06g hat sich der OGH mit dem Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 6 MRG befasst:

OGH: Die regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken im Sinne des Kündigungsgrundes nach § 30 Abs 2 Z 6 MRG setzt zwar voraus, dass die gekündigte Wohnung vom Gekündigten wenigstens während eines beträchtlichen Zeitraumes im Jahr (bzw einige Tage in der Woche) als Mittelpunkt seiner Lebenshaltung benützt wird, doch kann nach der Rechtsprechung an die Anforderungen dieses Lebensschwerpunktes gerade bei einem Junggesellen naturgemäß kein allzu strenger Maßstab angelegt werden.

Es genügt nach der Rechtsprechung, dass die aufgekündigte Wohnung "zumindest in mancher Beziehung noch Mittelpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit und des Familienlebens des Mieters ist".