07.02.2007 Zivilrecht

OGH: Ein mit der bevollmächtigten Hausverwaltung abgeschlossener Mietvertrag ist auch dann bindend, wenn er - weisungswidrig - unbefristet vereinbart wurde und unbefristete Mietverträge in jenem Gemeindegebiet nicht üblich sind, sodass die Abschlussermächtigung nicht aus der allgemeinen Hausverwaltervollmacht hergeleitet werden könnte


Schlagworte: Schuldrecht, Mietrecht, Vollmacht, Gattungsvollmacht, weisungswidrig
Gesetze:

§§ 1002 ff ABGB

In seinem Beschluss vom 28.11.2006 zur GZ 1 Ob 216/06f hat sich der OGH mit dem weisungswidrig handelnden Bevollmächtigten befasst:

Die beklagte Partei wurde von der klagenden Partei als Hausverwalterin bevollmächtigt und verfügte auch über die schriftliche Vollmacht für den Abschluss von Mietverträgen, die nicht auf die Begründung befristeter Vertragsverhältnisse beschränkt war. Lediglich "im Innenverhältnis" war nach Möglichkeit "vor Abschluss mit dem Vollmachtgeber Rücksprache zu halten". In der Folge wurden - weisungswidrig - unbefristete Mietverträge abgeschlossen.

Dazu der OGH: Die beklagte Partei verfügte für das Außenverhältnis über eine im erörterten Punkt unbeschränkte Gattungsvollmacht nach § 1008 ABGB. Sie handelte jedoch als Machthaberin im Innenverhältnis zur Machtgeberin weisungswidrig. Daraus folgt, dass der maßgebende unbefristete Mietvertrag im Außenverhältnis der klagenden Partei zum Mieter bindend ist, und zwar gerade auch dann, wenn er wegen des Umstands, dass der Abschluss unbefristeter Mietverträge über Geschäftslokale in jenem "Gemeindegebiet", in dem die Bestandobjekte liegen, "nicht üblich" ist, als solcher mit unüblichem, dem Bestandgeber nachteiligen Inhalt anzusehen wäre, sodass die Abschlussermächtigung nicht aus der allgemeinen Hausverwaltervollmacht hergeleitet werden könnte.