12.07.2008 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Berechnung des Vertrauensschaden im Bereich von Arbeitsverhältnissen

Abstrakte Verdienstmöglichkeiten sind zur Berechnung des Vertrauensschadens nur dann heranzuziehen, wenn ortsübliche oder kollektivvertraglich geregelte Gehälter bestehen


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Quotenschaden, Vertrauensschaden, Berechnung, Verdienstmöglichkeit
Gesetze:

§§ 1295 ff ABGB, § 1311 ABGB, § 69 KO

GZ 9 ObA 117/06f, 10.04.2008

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über den insolventen Fußballverein begehrten die bei diesem angestellten Berufsfußballspieler von den beklagten Mitgliedern des Vorstands Schadenersatz, da die Konkurseröffnung verschleppt worden sei und zudem persönliche Haftungsübernahmeerklärungen abgegeben worden seien. Während das Erstgericht der Klage noch unter Berücksichtigung der persönlichen Zahlungszusage teilweise stattgab, wurde das Begehren von der zweiten Instanz zur Gänze abgewiesen. Im Hinblick auf die Konkursverschleppung sei der Vertrauensschaden nicht ausreichend konkretisiert worden und damit die Klage unschlüssig geblieben.

OGH: Jene Haftungsgrundsätze, die für leitende Organe von Kapitalgesellschaften gelten, sind auch auf die Vorstandmitglieder von unternehmerisch tätigen Vereinen anzuwenden, weshalb diese im Falle einer schuldhaften Konkursverschleppung den Quotenschaden zu ersetzen haben. Wird ein Ersatzgeschäft versäumt, wird der Vertrauensschaden konkret berechnet, andernfalls abstrakt nach dem jeweiligen Marktpreis oder Börsenpreis. Liegt allerdings keine Säumnis hinsichtlich einer gewinnbringenden Tätigkeit vor, liegt der Schaden allein in der entgangenen Freizeit des persönlich tätigen Neugläubigers. Diese Freizeit ist jedoch als immaterieller Schaden zu qualifizieren und damit nicht ersatzfähig. Gerade im Bereich von Berufsfußballspielern bestehen keine geregelten Gehälter, einheitliche Prämien, oä, weshalb eine alternative Verdienstmöglichkeit behauptet und unter Beweis gestellt werden muss. Der Vertrauensschaden ist daher in solchen Fällen mangels ortsüblicher oder kollektivvertraglich geregelter Gehälter konkret zu berechnen.