OGH: Die Unterlassung einer organisatorischen Gliederung des Betriebs durch den Arbeitgeber deutet darauf hin, dass nach seiner Auffassung die Anwendung einheitlicher Arbeitsbedingungen auf alle Arbeitnehmer keine großen Probleme in Bezug auf die fachliche Adäquanz der einheitlichen Regelung bewirkt
§§ 8 bis 10, 12 ArbVG
In seiner Entscheidung vom 25.01.2006 zur GZ 9 ObA 139/05i hatte sich der OGH mit der Geltung eines Kollektivvertrages auseinander zu setzen:
Die Beklagte führt ein Studentenzentrum, das aus einem Hotel und einem Studentenheim besteht. Das Zentrum bildet eine organisatorische Einheit; die Beschäftigen arbeiten für beide Bereiche. Das Studentenheim ist der umsatzstärkere Bereich (90 %). Der Kläger war als Portier bei der Beklagten beschäftigt und begehrt die Differenz zwischen der von der Klägerin angewendeten Lohnordnung und dem KV für Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe.
Der OGH führte dazu aus: Gegenständlich liege ein Mischbetrieb vor, der einerseits kollektivvertragsunterworfen (Hotel), andererseits jedoch nicht kollektivvertragsunterworfen (Studentenheim) sei. Maßgebende wirtschaftliche Bedeutung komme zwar dem nicht kollektivvertragsunterworfenen Teil zu, dennoch sei wegen des Grundsatzes der Tarifeinheit (einheitliche Arbeitsbedingungen) und des sozialen Schutzprinzipes zugunsten des Arbeitnehmers (Vermeidung kollektivvertragsfreier Räume) der Kollektivvertrag des nicht überwiegenden Bereichs auf den gesamten Betrieb anzuwenden. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG scheide aus.