OGH: Zur Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates
Die Bestimmung des § 62a ArbVG enthält eine explizite und abschließende Regelung für den Wegfall der Parteifähigkeit des Betriebsrates während eines laufenden Verfahrens
§ 62 ArbVG, § 62a ArbVG
GZ 9 ObA 77/08a, 25.11.2008
Der beklagte Arbeiterbetriebsrat erklärte während eines laufenden Wahlanfechtungsverfahrens seinen Rücktritt, weshalb aufgrund der damit weggefallenen Parteifähigkeit die Klage wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen und das Verfahren für nichtig erklärt wurde.
OGH: Die Bestimmung des § 62a ArbVG erfasst nicht die vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates durch Rücktritt, zumal die von dieser Regelung erfassten Fälle taxativ aufgezählt sind. Ziel des Wahlanfechtungsverfahrens ist die Beseitigung des betroffenen Betriebsrates, welches obsolet wird, wenn dieser sich durch seinen erklärten Rücktritt ohnehin auflöst.