OGH: Zur Höhe des anzuwendenden Richtsatzes bei Eheschließung des Waisenpensionsbeziehers
Das Fehlen eines Familienrichtsatzes im Falle der Waisenpension stellt keine Gleichheitswidrigkeit dar
§ 292 ASVG, § 293 ASVG, Art 140 Abs 1 B-VG, § 141 BSVG
GZ 10 ObS 155/08d, 27.01.2009
Der Kläger ist Bezieher einer Waisenpension einschließlich einer Ausgleichszulage und wurde von der beklagten Versicherungsanstalt zu Rückzahlung der Ausgleichszulage verpflichtet, da er nach seiner Eheschließung nicht mitgeteilt hatte, dass seine mitversicherte Ehefrau eine Beschäftigung aufgenommen hatte. Das Erstgericht ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass der Gesetzgeber den Fall übersehen habe, dass bei Eheschließung eines Waisenpensionsbeziehers für die Anrechnung des Nettoeinkommens des Ehepartners im Wege der Gesetzesanalogie ein erhöhter Richtsatz zur Anwendung kommen müsse, um eine unsachliche und verfassungswidrige Ungleichbehandlung auszuschließen. Das Berufungsgericht verneinte hingegen das Vorliegen einer Gesetzeslücke.
OGH: Das Gesetz differenziert hinsichtlich der Bezugsberechtigung auf eine Waisenpension einerseits nach dem Alter und andererseits nach dem Status Halb- oder Vollwaise, ohne dass dadurch verfassungsrechtliche Bedenken begründet werden. Eine Unterscheidung im Hinblick auf den Familienstand ist nicht vorgesehen, wobei auch hier die Verfassungsmäßigkeit zu bejahen ist. Die vom Gesetzgeber geschaffene Regelung geht von einer Durchschnittsbetrachtung aus und stellt dabei auf den Regelfall ab. Bei der Waisenpension ist dieser Regelfall jener, dass der Bezugsberechtigte nicht verheiratet und auch nicht unterhaltsverpflichtet gegenüber einem Kind ist. Dass aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung in Einzelfällen Härten eintreten, begründet noch keine Gleichheitswidrigkeit dieser Regelung. Auch deren Zweckmäßigkeit ist keiner verfassungsrechtlichen Überprüfung zugänglich.