30.04.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schwangerschaft und berechtigter vorzeitiger Austritt

Bei berechtigtem vorzeitigem Austritt der schwangeren Arbeitnehmerin ist die Regelung des § 10 MSchG nur für die Bestimmung des Zeitraums zur Berechnung der Kündigungsentschädigung nach § 29 AngG von Bedeutung


Schlagworte: Mutterschutz, Kündigung, berechtigter Austritt, Schutzfrist, Schwangerschaft
Gesetze:

§ 29 AngG, § 10 MSchG

GZ 8 ObS 9/08v, 23.02.2009

Das Dienstverhältnis der Klägerin wurde durch berechtigten Austritt vorzeitig beendet und die Forderungen auf das ausstehende Gehalt samt Sonderzahlungen, Urlaubszuschuss und Kündigungsentschädigung gerichtlich geltend gemacht. Nachdem die Klägerin erfahren hat, dass bereits im Zeitpunkt des Austritts eine Schwangerschaft vorgelegen hat, wurden im Zuge der Forderungsanmeldung im mittlerweile gegen den ehemaligen Arbeitgeber eröffneten Konkursverfahren die Ansprüche bis zum Ende der Schutzfrist ausgedehnt. Diese Ausdehnung wurde jedoch mit der Begründung abgelehnt, die Schwangerschaft sei nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden.

OGH: Der Schadenersatzanspruch des § 29 AngG gewährt dem Arbeitnehmer bei Verschulden des Arbeitgebers eine Kündigungsentschädigung für jenen Zeitraum, für welchen der Arbeitgeber das Entgelt zu zahlen hätte, wenn er das Arbeitsverhältnis durch ordnungsgemäße Kündigung des Arbeitnehmers beendet. Auf eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zielt diese Bestimmung nicht ab. Die Regelungen des MSchG sind bei einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis nicht mehr anzuwenden und nur mehr für die Vergleichsberechnung iSd § 29 AngG von Relevanz, dh bei der Feststellung des fiktiven Zeitpunkts, zu welchem der Arbeitgeber die schwangere Arbeitnehmerin ordnungsgemäß hätte kündigen können. Auszugehen ist weiters davon, dass auch die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Schwangerschaft ordnungsgemäß informiert hätte.