OGH: Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Lehrling nach § 15 Abs 4 BAG
Die nicht berechtigte Auflösungserklärung beendet das Lehrverhältnis nicht
§ 15 BAG
GZ 9 ObA 153/08b, 24.02.2009
OGH: Das Lehrverhältnis kann - soweit hier von Interesse - rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der in § 15 BAG normierten Voraussetzungen vorzeitig aufgelöst werden. Der Austritt eines Lehrlings kann daher nur aufgrund eines der in § 15 Abs 4 BAG taxativ aufgezählten Gründe erfolgen. Wird ein vorzeitiger Austritt ohne Vorliegen eines solchen Grundes erklärt, ist er unwirksam, sodass er das Lehrverhältnis nicht beendet.
Richtig ist, dass der Lehrling nach § 15 Abs 4 lit g BAG zum vorzeitigen Austritt berechtigt ist, wenn er seinen Lehrberuf aufgibt. Diese Lösungsmöglichkeit ergibt sich aus der Besonderheit des Lehrverhältnisses als ex lege befristetes Dauerschuldverhältnis, für das eine vorzeitige Beendigung durch Kündigung nicht vorgesehen ist. Da der Gesetzgeber den Lehrling nicht gegen seinen Willen für die gesamte Dauer des Lehrverhältnisses binden wollte, räumte er ihm mit § 15 Abs 4 lit g BAG eine ebenso wie die Kündigung auf einem freien, nicht näher zu begründenden Willensentschluss beruhende Lösungsmöglichkeit ein. Der Lehrling muss seinen Entschluss, den Lehrberuf aufzugeben, nicht begründen und muss auch nicht nachweisen, dass er den Lehrberuf tatsächlich aufgibt. Vielmehr genügt die bloße schriftliche Erklärung des Lehrlings gegenüber dem Lehrberechtigten, dass er seinen Lehrberuf aufgibt. Dass der Lehrling seine Absicht, den Lehrberuf aufzugeben, kurze Zeit nach der Auflösungserklärung wieder ändert und wieder einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf abschließt, ändert an der Wirksamkeit der Auflösung nichts. Steht aber fest, dass der Lehrling seinen Lehrberuf nie aufgeben wollte bzw die Absicht, ihn aufzugeben, nur vorgetäuscht war - etwa, wenn der Lehrling bereits zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung einen Lehrvertrag im selben Lehrberuf mit einem anderen Lehrberechtigten abgeschlossen hat - ist der Austrittsgrund nicht verwirklicht.