OGH: Voraussetzungen der Anerkennung von Meniskusschäden als Berufskrankheit
Soweit die berufliche Tätigkeit für die eingetretene Schädigung nur eine unwesentliche Bedingung darstellt, scheidet die Zurechnung in den Risikobereich der Unfallversicherung aus
§ 177 Abs 1 ASVG, § 203 ASVG
GZ 10 ObS 22/09x, 21.04.2009
Der Kläger war über einen Zeitraum von mehr als 15 Jahren als Hausbesorger tätig und begehrte von der beklagten Unfallversicherung die Anerkennung des vorliegenden Meniskusschadens als Berufskrankheit sowie Gewährung einer Versehrtenrente. Bedingt durch einen Motorradunfall lag beim Kläger von vornherein eine Einschränkung seiner Beweglichkeit vor, die dazu führte, dass er die Hausbesorgertätigkeit nur in Form einer bestimmten Zwangshaltung ausüben konnte. Von der beklagten Partei wurde die Anerkennung als Berufskrankheit mit der Begründung abgelehnt, dass die Hausbesorgertätigkeit allgemein nicht regelmäßig in kniender oder hockender Weise ausgeübt werde und damit nicht vom Schutzbereich der Unfallversicherung erfasst sei.
OGH: Die im Falle von Meniskusschäden ursprünglich vorgesehene Einschränkung auf bestimmte Berufsgruppen wurde aus arbeitsmedizinischen Gründen durch den Gesetzgeber aufgehoben. Hinsichtlich der Frage, ob eine Schädigung in das Risiko der Unfallversicherung fällt, ist in Anwendung der Theorie der wesentlichen Bedingung darauf abzustellen, ob die berufliche Tätigkeit eine wesentliche Bedingung für den eingetretenen Schaden darstellt. Sofern diese im Vergleich zu anderen mitwirkenden Ursachen unwesentlich war, scheidet somit eine Zurechnung aus. War die Erwerbsfähigkeit durch eine Vorschädigung bereits gemindert, gründet sich ein Leistungsanspruch aus der Unfallversicherung nur auf den beruflich bedingten Teil der Minderung der Erwerbsfähigkeit.