23.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: KBGG - Auswirkungen der Sozialversicherungsbeiträge auf die Zuverdienstgrenze

Bei der Ermittlung der für die Zuverdienstgrenze zu berücksichtigenden Sozialversicherungsbeiträge ist auf jene abzustellen, die aufgrund der endgültigen Beitragsgrundlage ermittelt werden


Schlagworte: Kinderbetreuungsgeld, Zuverdienstgrenze, Sozialversicherungsbeiträge, Beitragsgrundlage
Gesetze:

§ 8 Abs 1 Z 2 KBGG, § 31 KBGG

GZ 10 ObS 61/09g, 12.05.2009

Die Klägerin wurde von der beklagten Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zur Rückzahlung des gewährten Kinderbetreuungsgeldes verpflichtet, weil deren Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie Mieteinkünfte und die vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge den relevanten Grenzbetrag überschritten hätten. Strittig war im gegenständlichen Verfahren, ob bei der Ermittlung des für die Zuverdienstgrenze maßgeblichen Gesamtbetrages der Einkünfte jene Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen sind, die aufgrund der vorläufigen Beitragsgrundlage vorgeschrieben wurden oder jene, die auf Basis der endgültigen Beitragsgrundlage errechnet wurden.

OGH: Bei der Ermittlung des maßgeblichen Gesamtbetrages zwecks Beurteilung der Überschreitung der Zuverdienstgrenze ist zwischen Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit zu unterscheiden. Den Einkünften werden die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung hinzugerechnet, wobei das Gesetz hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nicht eindeutig festlegt, ob damit die vorgeschriebenen oder jene auf die tatsächlich ermittelten Einkünfte endgültig entfallenden Beiträge gemeint sind. Die Bestimmungen des KBGG zielen auf eine Gleichbehandlung von Unselbständigen und Selbständigen ab, sodass ein Abstellen auf jene Sozialversicherungsbeiträge, die aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des drittvorangegangen Kalenderjahres bestimmt werden, zur Gesetzesintention widersprüchlich wäre. Abzustellen ist daher auf jene Beiträge, die aufgrund der endgültigen Beitragsgrundlage ermittelt wurden.