30.07.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 358 Abs 3 ASVG - zur Feststellung des Geburtsdatums im Sozialversicherungsbereich

Als relevante "erste Angabe" iSd § 358 Abs 3 ASVG ist jenes Datum maßgeblich, welches gegenüber einem Sozialversicherungsträger angeführt wird


Schlagworte: Pensionsversicherung, Invaliditätspension, Feststellung des Geburtsdatums
Gesetze:

§ 255 ASVG, § 358 Abs 3 ASVG

GZ 10 ObS 76/09p, 12.05.2009

Der Kläger begehrt die Zuerkennung einer Invaliditätspension mit der Begründung, dass sein ursprünglich gegenüber der ÖGKK angegebenes Geburtsdatum zwischenzeitig durch ein türkisches Zivilgericht richtig gestellt worden sei und die Voraussetzungen für diese Leistung somit erfüllt wären. Fraglich war nun, was unter der ersten schriftlichen Angabe eines Versicherten gegenüber dem Versicherungsträger hinsichtlich der Feststellung des Geburtsdatums zu verstehen ist.

OGH: Die Regelung des § 358 Abs ASVG stellt eine Tatsachenvermutung dar, die jenen Schwierigkeiten begegnen soll, die mit der Änderung von Geburtsdaten ausländischer Staatsangehöriger aufgetreten sind. Demnach ist auf jenes Geburtsdatum abzustellen, welches erstmalig gegenüber einem Sozialversicherungsträger angegeben wurde, ohne dass es sich dabei um jenen Sozialversicherungsträger handeln muss, von welchem eine Leistung begehrt wird. Diese gesetzliche Vermutung kann nur in jenen Fällen, die im Gesetz vorgesehen wurden, widerlegt werden.