01.07.2010 Zivilrecht

OGH: Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG - kann ein zu Gunsten der Ehegatten wechselseitig einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot durch eine gerichtliche Anordnung nach § 93 EheG gelöscht werden?

Der Fortbestand des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach der Ehescheidung zeigt die Notwendigkeit, bei Übertragung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten die Löschung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd § 93 EheG anzuordnen


Schlagworte: Eherecht, Aufteilungsverfahren, zu Gunsten der Ehegatten wechselseitig einverleibtes Belastungs- und Veräußerungsverbot, gerichtliche Anordnung
Gesetze:

§ 81 ff EheG

GZ 1 Ob 33/10z, 20.04.2010

OGH: Nach der höchstgerichtlichen Judikatur verliert ein zwischen den Ehegatten vereinbartes und bücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot durch die Scheidung der Ehe alleine nicht seine dingliche Rechtswirkung. Das gilt aber genauso für andere dingliche Rechte, wie etwa für das jeweilige Hälfteeigentum an der Ehewohnung. Auch dieses wird nicht durch die rechtskräftige Scheidung aufgehoben. Das Schicksal der Ehewohnung entscheidet sich erst im Aufteilungsverfahren. Die darin angeordnete Übertragung dinglicher Rechte ist nur Grundlage für die grundbücherliche Durchführung. Gerade dieser, im Revisionsrekurs betonte Fortbestand des Veräußerungs- und Belastungsverbots nach der Ehescheidung zeigt die Notwendigkeit, bei Übertragung eines Hälfteanteils einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten die Löschung eines wechselseitigen Veräußerungs- und Belastungsverbots als Maßnahme iSd § 93 EheG anzuordnen. Die Durchsetzung der Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots im streitigen Rechtsweg widerspräche dem grundsätzlichen Vorrang des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens, das darauf abzielt, eine endgültige und abschließende Verteilung der Vermögenswerte zu erreichen. Wie bereits das Rekursgericht zutreffend (§ 71 Abs 3 AußStrG) aufgezeigt hat, würde das Fortbestehen des Belastungs- und Veräußerungsverbots nach Zuweisung der gesamten Liegenschaft an einen Ehegatten dessen Verfügungsmöglichkeiten einschränken, eine Kreditaufnahme zur Finanzierung einer Ausgleichszahlung erschweren und den Wert der Liegenschaft deutlich verringern. Damit hat die Übertragung eines Hälfteanteils an einer Liegenschaft an den anderen Ehegatten und Hälfteeigentümer in der Regel nur einen Sinn, wenn sie mit der Löschung des wechselseitigen Belastungs- und Veräußerungsverbots verbunden ist.