03.12.2009 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Vertragsbeziehungen der Sozialversicherungsträger

Die Besonderheit der sozialversicherungsrechtlichen Verträge, die in der Normwirkung gegenüber Dritten besteht, ist in der Zielsetzung der Sozialversicherung begründet


Schlagworte: Gesamtvertrag, Normwirkung, Sachleistungsvorsorge
Gesetze:

§§ 341 ff ASVG

GZ 4 Ob 93/09v, 08.09.2009

Das gegenständliche Verfahren bezieht sich auf einen Vertrag, der zwischen privaten Vereinen, die sich zur ARGE-Psychotherapie zusammengeschlossen haben, und der Salzburger Gebietskrankenkasse mangels Vorliegen eines Gesamtvertrages vereinbart wurde, um die Versorgung der Leistungsberechtigten mit psychotherapeutischer Behandlung sicherzustellen. Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen den Typenzwang des Sozialversicherungsrechts.

OGH: Die Besonderheit der Verträge, die im sechsten Teil des ASVG vorgesehen sind, besteht darin, dass diesen Vertragstypen normative Wirkung für Dritte aufgrund der besonderen Zweckbestimmung, die in der Sicherung der Sachleistungsvorsorge besteht, zukommt. Einem schuldrechtlichen Vertrag, der nicht diesen Bestimmungen unterliegt, kommt diese Wirkung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zu. Die Zulässigkeit dieser speziellen Verträge erklärt sich aus den Zielen der Sozialversicherung, die jedoch nicht darin bestehen, Leistungserbringer vor Vermögensschäden infolge eines ohnehin nicht bestehenden Typenzwangs im ASVG zu bewahren.