OGH: Richterdienstrecht - Erledigungsverzögerungen als Dienstvergehen
Bei der Beurteilung von disziplinären Erledigungsverzögerungen als Dienstvergehen ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen
§ 57 RStDG, § 101 RStDG, § 103 RStDG, § 121 RStDG
GZ Ds 10/09, 29.09.2009
OGH: Dem Disziplinaranwalt ist zwar beizupflichten, dass bei der Beurteilung von disziplinären Erledigungsverzögerungen als Dienstvergehen grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die dazu angestellten Erwägungen des OLG *****, insbesondere die in der Berufung völlig außer Betracht gelassenen Milderungsumstände, wonach die Verfehlungen des Dr ***** im erheblichen Umfang auf eine von ihm nicht erkannte und auch nicht erkennbare krankheitsbedingte Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit zurückzuführen waren, er in der Zwischenzeit seine Rückstände abbaute und nunmehr verzögerungsfrei und strukturiert arbeitet, lässt das vom Disziplinargericht vorgenommene Absehen vom Ausspruch über die Verhängung einer Disziplinarstrafe nach § 101 Abs 3 RStDG gerechtfertigt erscheinen.