OGH: Zum Urlaubanspruch bei vereinbarter Altersteilzeit
Der Verbrauch von Urlaub in der Arbeitsphase einer geblockten Altersteilzeit führt zum Erwerb von Zeitguthaben für die anschließende Freizeitphase
§ 27 AlVG, § 10 UrlG
GZ 8 ObA 23/09d, 29.09.2009
Zwischen den Streitteilen wurde eine Vereinbarung über Altersteilzeit mit geblockter Arbeitszeit gem § 27 AlVG getroffen. Die Klage richtet sich auf die Zahlung einer Urlaubsersatzleistung, wobei die Frage zu klären war, ob der Arbeitnehmer auch während der Freizeitphase Anspruch auf Urlaub hat.
OGH: Der Anspruch auf Urlaub entsteht unabhängig von einer konkreten Arbeitsleistung mit Beginn des Arbeitsjahres. Auch bei Vereinbarung einer geblockten Altersteilzeit entsteht in der Freizeitphase ein Urlaubsanspruch. Die Freizeitphase ist jener Zeitraum, in dem die tatsächliche Arbeitsverpflichtung durch den Verbrauch von in der Arbeitsphase erworbenen Zeitguthaben ruht. Jedem Urlaubstag, der in der Arbeitsphase verbraucht wird, entspricht folglich auch ein Tag Zeitguthaben für die Freizeitphase.