OGH: Auswirkung von Anlageschäden auf den Unfallversicherungsschutz
Eine Vorschädigung, die auch bei alltäglichen Belastungen ein Leiden auslöst, schließt den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aus
§ 175 ASVG, § 90 B-KUVG
GZ 10 ObS 171/09h, 10.11.2009
Der Kläger erlitt im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit einen Bandscheibenvorfall und begehrte die Feststellung, dass ein Dienstunfall vorliege. Dieser wurde von der beklagten Versicherungsanstalt als auch dem Erstgericht abgelehnt, weil eine Vorschädigung bestanden habe und der Schaden auch bei alltäglichen Belastungen jederzeit hätte auftreten können.
OGH: Soweit eine Körperschädigung durch körpereigene Ursachen bedingt ist, muss die betriebsbedingte Ursache eine wesentliche Bedingung für das Unfallereignis gewesen sein, um eine Zurechnung zur gesetzlichen Unfallversicherung zu bewirken. Liegt eine degenerative Erkrankung vor, sodass die Unfallfolge auch bei jedem alltäglichen Ereignis hätte eintreten können, erübrigt sich die Frage nach der altersgemäßen Abnützung und das Vorliegen eines Dienstunfalles ist zu verneinen.