OGH: Verpflichtung, auch Kosten aus der Abwehr von Arbeitgeberansprüchen durch das IESG zu sichern?
Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt
§ 1 IESG
GZ 8 ObS 12/09m, 19.11.2009
OGH: Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die Kosten des Klägers als Beklagter bei der Abwehr der Widerklage des früheren Arbeitgebers auf Zahlung einer vereinbarten Konventionalstrafe nicht durch das IESG gedeckt sind, bewegt sich im Rahmen der stRsp des OGH. Danach sind nur solche Prozesskosten nach § 1 IESG gesichert, die zur Durchsetzung der Ansprüche der Arbeitnehmer nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG dienen.
Der in der außerordentlichen Revision vertretene Ansatz, dass die Widerklage des Arbeitgebers ausschließlich dazu gedient habe, die vom Kläger geltend gemachten gesicherten Entgeltansprüche zu vernichten, ist mit der ebenfalls gesicherten Bedeutung und Grundlage von Widerklagen nicht in Einklang zu bringen. Diese erfasst - anders als die Aufrechnungseinrede - einen von den Forderungen des Arbeitnehmers unabhängigen und allenfalls auch darüber hinausgehenden selbständigen Klagsanspruch, über den jedenfalls zu entscheiden ist.
Letztlich ist ausgehend vom Umfang der Absicherung durch das IESG dahin, dass davon Kosten der Abwehr von Arbeitgeberansprüchen grundsätzlich nicht erfasst sind, auch zu beachten, dass es sich bei den Regelungen hinsichtlich der Widerklage im § 96 JN im Wesentlichen nur um Zuständigkeitsvorschriften handelt, für die es nicht einmal zwingend Voraussetzung ist, dass sie sich zur Kompensation eignen, sondern alternativ etwa eine Konnexität oder Präjudizialität hinreichend sind.
Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt daher auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt.