OGH: Vertretung vor den Gerichten erster Instanz - zur Unterlassung der Beschlussfassung nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG
Ein nach § 40 Abs 2 Z 4 ASGG fehlender Beschluss stellt keinen Nichtigkeitsgrund, sondern einen sanierungsfähigen Mangel dar
§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG, § 169 Abs 2 Geo
GZ 8 ObA 54/09p, 19.11.2009
Im gegenständlichen Verfahren wurde die beklagte Partei durch ihren Arbeitnehmer vertreten, der eine entsprechende Vollmacht dazu vorlegte, die ihm nach Einsicht wieder retourniert wurde. Das Berufungsgericht sah in der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der beklagten Partei, bedingt dadurch, dass weder die Vollmacht zum Akt genommen noch ein Beschluss gem § 40 Abs 2 Z 4 ASGG gefasst worden sei, einen Nichtigkeitsgrund.
OGH: Die Zurückstellung von Urkunden entfaltet keine besondere Wirkung, sodass eine verfrühte Ausfolgung keinen Vollmachts- oder Vertretungsmangel bewirkt. Wird hinsichtlich der Eignung einer Person zur Vertretung einer Partei kein Beschluss gem § 40 Abs 2 Z 4 ASGG gefasst, stellt dies keinen von Amts wegen aufzugreifenden Nichtigkeitsmangel dar, weil auch der Verstoß gegen die Anwaltspflicht und die mangelnde Postulationsfähigkeit lediglich als Verfahrensmangel gewertet werden. Wird trotz fehlender Beschlussfassung verhandelt und der Mangel nicht gerügt, ist davon auszugehen, dass dieser Mangel saniert ist.