OGH: Zur Urlaubsunterbrechung durch Betreuungsfreistellung
Die Betreuung eines gesunden Kindes ist der Erkrankung eines Arbeitnehmers während dessen Urlaub nicht gleichzuhalten
§ 5 UrlG, § 16 UrlG, § 15d MSchG
GZ 9 ObA 28/09x, 15.12.2009
Zwischen den Parteien war strittig, ob eine Pflegefreistellung nach Antritt des Erholungsurlaubes zu dessen Unterbrechung führt, insbesondere wenn es um die Betreuung eines Kindes geht, die dadurch notwendig wird, weil die das Kind vorwiegend betreuende Person ausgefallen ist.
OGH: Grundsätzlich wird der Erholungsurlaub durch die Pflege eines erkrankten Angehörigen unterbrochen, weil diese den Erholungswert wesentlich beeinträchtigt. Soweit allerdings die Pflegefreistellung darin begründet ist, dass diejenige Person, die das Kind betreut, durch ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis verhindert ist, scheidet eine Analogie aus, weil die Betreuung eines gesunden Kindes nicht mit der Pflege eines erkrankten Angehörigen gleichzustellen ist und die Beeinträchtigung des Erholungswertes nicht in diesem Ausmaß gegeben ist.