18.03.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konventionalstrafe bei Arbeitskräfteüberlassung

Bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung nach § 11 Abs 3 AÜG ist von einer ex-ante Betrachtung auszugehen


Schlagworte: Arbeitskräfteüberlassung, Konventionalstrafe, Billigkeit
Gesetze:

§ 11 Abs 3 AÜG, § 1336 ABGB

GZ 9 ObA 80/09v, 15.12.2009

Der Kläger sah im unentschuldigten Fernbleiben des beklagten Arbeitnehmers eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses und begehrt nun die Bezahlung einer Konventionalstrafe. Von den Vorinstanzen wurde die Klage abgewiesen. Die Vereinbarung einer Konventionalstrafe sei unzulässig, wenn dadurch die Erwerbstätigkeit der überlassenen Arbeitskraft eingeschränkt werde. Das gelte auch für den Wechsel zu einem anderen Überlasser bzw sonstigem Arbeitgeber.

OGH: Die Prüfung der Zulässigkeit einer Vereinbarung iSd § 11 Abs 3 AÜG hat auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bezogen zu erfolgen. Eine Unzulässigkeit kann auch darin begründet sein, dass die Konventionalstrafe hinsichtlich des zu sichernden Interesses zu hoch bemessen ist. Diese Überprüfung hat ex-ante zu erfolgen, während ex-post auftretende Umstände im Rahmen des richterlichen Mäßigungsrechts Berücksichtigung finden. Eine Konventionalstrafe ist daher sowohl im Hinblick auf ihre Zulässigkeit nach § 11 Abs 3 AÜG, als auch im Hinblick auf ihre Billigkeit nach § 1336 ABGB zu überprüfen.