OGH: Kostenersatzansprüche des - zur Gänze unterliegendem - Versicherten gegenüber Versicherungsträger gem § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG bei gewährter Verfahrenshilfe?
Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit: Es ist nicht Sinn der Verfahrenshilfe, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten
§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG, § 64 ZPO, § 71 ZPO
GZ 10 ObS 106/10a, 27.07.2010
OGH: Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falls und die gegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse entspricht es der Billigkeit, dem Kläger trotz seines gänzlichen Unterliegens im Revisionsverfahren die Hälfte der von ihm verzeichneten Revisionskosten zuzuerkennen. Die dem Kläger gewährte Verfahrenshilfe ändert nichts an der Kostenersatzpflicht der beklagten Partei nach Billigkeit: Es ist nicht Sinn der Verfahrenshilfe, die Gegenpartei von einer Zahlungspflicht zu entlasten. Zudem wirken die Begünstigungen der Verfahrenshilfe nur vorläufig (§§ 64, 71 ZPO: "einstweilen").