OGH: Zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen
Den Parteien einer Betriebsvereinbarung kann grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten
§ 29 ArbVG
GZ 9 ObA 132/09s, 03.09.2010
OGH: Den Parteien einer Betriebsvereinbarung kann so wie Kollektivvertragsparteien grundsätzlich unterstellt werden, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten. Bei mehreren in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeit ist daher jener der Vorzug zu geben, die diesen Anforderungen am meisten entspricht. Zutreffend haben die Vorinstanzen bereits darauf hingewiesen, dass es dabei nicht auf das interne Verständnis der vertragschließenden Teile, sondern auf dasjenige ankommt, das der objektive Leser eines Kollektivvertrags oder einer Betriebsvereinbarung aus dem Wortlaut gewinnen muss.