28.10.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Vorrückungsstichtag - Lehrberuf iSd § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG

§ 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG stellt nicht auf den Charakter oder Inhalt einer Lehrveranstaltung, sondern auf die Ausübung eines Lehrberufs ab; weder aus § 26 VBG noch aus den Bestimmungen des UOG 1975 ergibt sich ein Hinweis, dass nur eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit an einer Universität eine solche in einem Lehrberuf iSd § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG ist


Schlagworte: Vertragsbedienstetenrecht, Vorrückungsstichtag, Lehrberuf, wissenschaftliche Lehrtätigkeit
Gesetze:

§ 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG

GZ 8 ObA 72/09k, 22.09.2010

Strittig ist, ob der Kläger als Instruktor am USI in einem Lehrberuf iSd § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG tätig war.

OGH: Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass das VBG keine Definition des Begriffs "Lehrberuf" enthält. Seine Vorgangsweise, daher zur Auslegung dieses Begriffs auf die Bestimmungen des damals geltenden UOG 1975 zurückzugreifen, in denen die Tätigkeit des Klägers als Instruktor am USI ihre gesetzliche Grundlage hatten, ist nicht zu beanstanden. Dass sich das UOG 1975 mit organisationsrechtlichen Fragestellungen beschäftigt, steht dem nicht entgegen.

Der Behauptung, dass eine Anrechnung nach § 26 Abs 2 VBG umso weniger erfolgen könne, wenn sie bereits gem § 26 Abs 3 VBG nicht möglich sei, ist der Wortlaut des Gesetzes entgegenzuhalten. Danach hat die Anrechnung von Vordienstzeiten gem § 26 Abs 3 VBG zu erfolgen, wenn die in dieser Bestimmung genannten besonderen Voraussetzungen im jeweiligen Einzelfall erfüllt sind. Demgegenüber sieht § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG die Berücksichtigung bestimmter Vordienstzeiten ohne weitere Bedingungen vor. Dass der Gesetzgeber dabei Tätigkeiten im Auge hatte, die im Allgemeinen für die spätere Tätigkeit nutzbringend sind, trifft zu; dennoch kann daraus nicht die Notwendigkeit einer Prüfung des Nutzens der Vortätigkeit im Einzelfall abgeleitet werden.

Ein Lehrberuf iSd § 26 Abs 2 1 lit b VBG muss nicht zwingend im Rahmen von Lehrveranstaltungen wissenschaftlichen Charakters ausgeübt werden. § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG stellt nicht auf den Charakter oder Inhalt einer Lehrveranstaltung, sondern auf die Ausübung eines Lehrberufs ab. Weder aus § 26 VBG noch aus den Bestimmungen des UOG 1975 ergibt sich ein Hinweis, dass nur eine wissenschaftliche Lehrtätigkeit an einer Universität eine solche in einem Lehrberuf iSd § 26 Abs 2 Z 1 lit b VBG ist. Entscheidend ist vielmehr der Umstand, dass der Universitätsinstruktor nach § 23 Abs 1 lit b Z 3 UOG 1975 zu den Universitätslehrern zählte. Demgemäß hat der Kläger in jenen Zeiten, deren Anrechnung er begehrt, eine Lehrveranstaltung "aus einem Fach oder einer Fertigkeit" als Universitätslehrer im Rahmen eines "Unterrichtsauftrags" abgehalten (vgl § 39 Abs 1 UOG 1975).

Dass die Universitätssportinstitute die Aufgabe haben, den Studierenden die Ausübung sportlicher Tätigkeit in ausreichendem Maße zu gewährleisten, mag zutreffen. Dies ändert aber iSd obigen Ausführungen nichts daran, dass der Kläger als Universitätslehrer Lehrveranstaltungen aus einem Fach oder einer Fertigkeit im Rahmen eines Unterrichtsauftrags abgehalten hat, dass er nach den Feststellungen den an seinen Lehrveranstaltungen teilnehmenden Studenten Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat und dass Sportstudenten im Rahmen seiner Lehrveranstaltungen den für ihr Studium benötigten Praxisnachweis erbringen konnten.