02.12.2010 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zum Verfall des Entgelts für Überstunden (hier: iZm Bezug eines Überstundenpauschales)

Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhalts gewährleistet ist; ein rechtzeitiges Begehren liegt nur dann vor, wenn die Ansprüche so weit konkretisiert sind, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind und diesem dadurch die Möglichkeit einer konkreten Zuordnung eröffnet wird


Schlagworte: Überstundenvergütung, Fallfrist, Überstundenpauschale
Gesetze:

§ 10 AZG, § 1491 ABGB

GZ 9 ObA 96/10y, 22.10.2010

Der Beklagte meint, dass er die Verfallsfrist des Punktes 5 lit e des anzuwendenden Kollektivvertrags für Angestellte im Hotel- und Gastgewerbe nicht versäumt habe.

OGH: Der Sinn einer Fallfrist für Überstundenentgelt liegt va darin, dass bei Geltendmachung des Entgelts für länger zurückliegende Überstunden regelmäßig schwierige Beweisprobleme auftreten. Durch Schaffung einer kürzeren Fallfrist soll der Arbeitnehmer verhalten werden, über die Arbeitszeit hinausgehende Arbeitsleistungen in so unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Leistung geltend zu machen, dass die Möglichkeit einer ordnungsgemäßen Überprüfung des Sachverhalts gewährleistet ist. Selbst dann, wenn man dem Beklagten dahin beipflichten wollte, dass bei Vereinbarung eines Überstundenpauschales ein längerer Durchrechnungszeitraum erforderlich ist, der hier erst mit dem Kündigungstermin geendet habe, ist die Verneinung einer fristwahrenden Geltendmachung der Forderung vertretbar. Die zweite Instanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass ein rechtzeitiges Begehren nur dann vorliegt, wenn die Ansprüche so weit konkretisiert sind, dass der Arbeitgeber erkennen kann, welche Ansprüche ihrer Art und Höhe nach gemeint sind und diesem dadurch die Möglichkeit einer konkreten Zuordnung eröffnet wird. Hier muss va berücksichtigt werden, dass sich der beklagte Arbeitnehmer seine Zeit frei einteilen konnte, eine Pauschalabgeltung für 20 Überstunden monatlich erhielt und dem Arbeitgeber entgegen der festgestellten vertraglichen Verpflichtung - ausgenommen für hier nicht verfahrensgegenständliche Sonderveranstaltungen - keine Unterlagen über die behaupteten laufenden Überschreitungen der Regelarbeitszeit und der pauschalierten Überstunden zukommen ließ. Dem Begehren auf Abgeltung "zumindest 368 Überstunden im Zeitraum 15. Jänner- 30. September 2008" wurde daher mit jedenfalls vertretbarer Rechtsauffassung die fristwahrende Wirkung abgesprochen.