OGH: Betriebsübergang nach § 3 Abs 1 AVRAG
§ 3 Abs 1 AVRAG und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden
§ 3 AVRAG
GZ 3 Ob 150/10w, 14.12.2010
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass es in § 3 Abs 1 AVRAG über den Betriebsübergang ausschließlich darum geht, bei einem Wechsel des Unternehmensinhabers das bestehende Arbeitsverhältnis mit sämtlichen den Arbeitgeber treffenden Rechten und Pflichten soweit wie möglich unverändert aufrecht zu erhalten; diese Norm und die zu ihr ergangenen Entscheidungen können daher nicht für andere Sachbereiche (wie den Schutz des ursprünglichen Inhabers des Unternehmens) fruchtbar gemacht werden. Bei den Bestimmungen der Betriebsübergangs-Richtlinie und der hier vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umsetzungsbestimmung des § 3 AVRAG geht es nur um den Arbeitnehmerschutz.