VwGH: Neuerliche Entscheidung - zur Rechtskraftwirkung eines Bescheides (iZm zeitraumbezogenen Ansprüchen)
Die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache besteht nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage
§ 56 AVG, § 68 AVG
GZ 2006/17/0127, 09.06.2010
VwGH: Nach stRsp besteht die Rechtskraftwirkung eines Bescheides und damit das sich aus dieser ergebende Hindernis für eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache nur für den Fall der unveränderten Sach- und Rechtslage. Der VwGH hat daher insbesondere zu zeitraumbezogenen Ansprüchen (wie beispielsweise Sozialleistungen im Allgemeinen, aber auch die hier in Rede stehende Befreiung von der Entrichtung der Rundfunkgebühr) ausgesprochen, dass in solchen Fällen die Rechtskraft einer Entscheidung mit einem datumsmäßig nicht befristeten Abspruch lediglich bis zu einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage andauert. Auch die dem Bf rechtskräftig gewährte unbefristete Befreiung von der Rundfunkgebühr stand insoweit einer neuerlichen Entscheidung im Falle einer maßgeblichen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht entgegen.
Es ist dem Bf daher nicht dahin gehend zu folgen, dass eine rechtskräftig erteilte Befreiung nur bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zurückgenommen werden dürfte. Die bindende Wirkung rechtskräftiger Bescheide findet ihre Grenze vielmehr sowohl an maßgeblichen Änderungen der Sach- als auch der Rechtslage