10.02.2011 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Schlüssige Austrittserklärung (iZm AÜG)

Eine schlüssige Austrittserklärung ist nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an einer auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln


Schlagworte: Austritt, schlüssig, Arbeitskräfteüberlassung
Gesetze:

§ 1162 ABGB, § 26 AngG, § 82a GewO, § 863 ABGB, AÜG

GZ 9 ObA 117/10m, 22.12.2010

OGH: Eine schlüssige Austrittserklärung ist nur dann anzunehmen, wenn das Verhalten des Dienstnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an einer auf vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln.

Da die Klägerin ein solches Verhalten - wenn überhaupt - nur gegenüber dem Beschäftiger an den Tag gelegt, der beklagten Überlasserin als ihrer Vertragspartnerin aber anlässlich eines noch am selben Tag geführten Telefongesprächs eine solche Absicht nicht kundgetan hatte, ist die Rechtsauffassung, dass ein wirksamer Austritt nicht vorliegt, jedenfalls vertretbar.