OGH: § 255 Abs 3 ASVG - Invaliditätspension und Verweisungsberufe
Grundsätzlich reicht bereits ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, für die Verneinung der Invaliditätspension aus
§ 255 Abs 3 ASVG
GZ 10 ObS 184/10x, 01.02.2011
OGH: Das Verweisungsfeld für Versicherte, die keinen erlernten oder angelernten Beruf ausgeübt haben (§ 255 Abs 3 ASVG) und damit auch keinen Berufsschutz genießen, ist mit dem Arbeitsmarkt ident. Sie dürfen nach § 255 Abs 3 ASVG auf alle auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewerteten - unselbständigen - Tätigkeiten verwiesen werden, die sie infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands noch ausüben können und die ihnen unter billiger Berücksichtigung der von ihnen ausgeübten Tätigkeiten zumutbar sind. Grundsätzlich reicht bereits ein einziger Verweisungsberuf, der noch ohne Einschränkung ausgeübt werden kann, für die Verneinung der Invaliditätspension aus. Feststellungen zu den Tätigkeiten, die vom Kläger aufgrund seines medizinischen Leistungskalküls noch verrichtet werden können, gehören ausschließlich dem Tatsachenbereich an.
Die Zulassungsbeschwerde der außerordentlichen Revision lässt die vom Berufungsgericht zitierte stRsp des OGH unberücksichtigt, wonach es sich bei den Anforderungen an Verweisungsberufe, die weitgehend vor den Augen der Öffentlichkeit ausgeübt werden, va im Hinblick auf gleichartige, dem Gericht bereits bekannte Fälle um offenkundige Tatsachen handeln kann. Es wurde insbesondere zur Verweisungstätigkeit als Portier bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Tätigkeitsinhalt und die Anforderungen allgemein bekannt sind und daher als offenkundig iSd § 269 ZPO gelten können.