OGH: Die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld in einfacher Höhe stellt im Falle knapp hinter einander geborener Kinder eine Ungleichbehandlung dar, die sachlich nicht gerechtfertigt ist
§§ 3a, 5 Abs 5 KBGG, Art 7 B-VG
In seinem Beschluss vom 25.04.2006 zur GZ 10 ObS 8/06h hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Geburt eines weiteren Kindes während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld wie eine Mehrlingsgeburt zu werten ist und damit Anspruch auf einen Zuschlag besteht:
Die gegenständliche Klage richtet sich gegen einen Bescheid, mit welchem gegenüber der Klägerin die Gewährung von Kinderbetreuungsgeld für deren erstgeborenen Sohn für beendet erklärt wurde und der Antrag auf Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes um 50% für deren zweitgeborene Tochter abgelehnt wurde. Von den Vorinstanzen wurde das Klagebegehren abgewiesen, weil eine Erhöhung des Kinderbetreuungsgeldes nur im Falle von Mehrlingsgeburten vorgesehen sei, da deren Eltern einer höheren Belastung ausgesetzt seien, als im Falle zeitlich nacheinander geborener Kinder. Es sei daher auch keine sachliche Ungleichbehandlung durch den Gesetzgeber erfolgt.
Der OGH führte dazu aus: Das Kinderbetreuungsgeld stellt eine wirtschaftliche Unterstützung der Eltern im Falle der Gründung einer Familie dar. Es soll dadurch die Vereinbarkeit von Beruf und Familie gefördert werden und eine finanzielle Stütze für eine außerhäusliche Betreuung geboten werden. Durch den § 5 Abs 5 KBGG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Eltern im Falle einer Mehrlingsgeburt einer weit höheren Belastung ausgesetzt sind, die durch die Gewährung von Zuschlägen abgegolten werden soll. Es gilt aber auch hier der Grundsatz, dass mit der Geburt eines weiteren Kindes zwar ein neuerlicher Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld entsteht, der ursprüngliche Anspruch jedoch endet, womit auch der Zuschlag für Mehrlingsgeburten wegfällt. Nachdem aber auch Eltern im Falle zeitlich knapp hintereinander geborener Kinder einer höheren und durchaus vergleichbaren Belastung unterliegen, ist ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz anzunehmen und ein Normprüfungsverfahren war einzuleiten.