OGH: Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft - zur Regelmäßigkeit iSd § 5 Abs 1 Z 2 AZG
Die Regelmäßigkeit der Arbeitsbereitschaft setzt nicht ihr Anfallen zu stets gleich bleibenden Zeiten, sondern deren Vorhersehbarkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraus
§ 5 Abs 1 Z 2 AZG
GZ 9 ObA 25/11h, 30.03.2011
OGH: Dass in den Nachtdiensten in erheblichem, dh in einem Drittel der Zeit übersteigenden Umfang Arbeitsbereitschaft anfiel, wurde von den Vorinstanzen ebenso richtig beurteilt wie der Umstand, dass die Regelmäßigkeit der Arbeitsbereitschaft nicht ihr Anfallen zu stets gleich bleibenden Zeiten, sondern deren Vorhersehbarkeit nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge voraussetzt, damit sich ein Arbeitnehmer auf die "verdünnte" Arbeit einstellen kann. Dies war hier aufgrund der vierzehn Tage im Vorhinein erstellten Dienstpläne zweifellos der Fall.
Soweit dem Kriterium der "Regelmäßigkeit" immanent ist, dass die Arbeitsbereitschaft nicht nur in vorhersehbarer, sondern auch in wiederkehrender Weise zu leisten sein muss, lässt auch ihre Bejahung bei rund vier solcher Nachtdienste pro Monat - von den Urlaubsmonaten Juli und August abgesehen - keine Fehlbeurteilung erkennen.