OGH: Der Risikobereich der Pensionsversicherung umfasst nicht die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit durch mangelnde Kenntnisse der deutschen Sprache
§ 255 ASVG
In seinem Erkenntnis vom 25.04.2006 zur GZ 10 ObS 34/06g hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Ablehnung einer Invalidität aufgrund der mangelhaften Kenntnis der deutschen Sprache eine Diskriminierung darstellt:
Der im ehemaligen Jugoslawien geborenen Klägerin wurde die Gewährung einer Invaliditätspension verweigert, weil es ihr trotz der eingeschränkten Leistungsfähigkeit noch möglich sei, den Beruf eines Portiers auszuüben und der allgemeine Arbeitsmarkt entsprechende Möglichkeiten biete. Die Klägerin sieht sich nunmehr in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt, weil infolge ihrer unterlassenen Einvernahme als Partei nicht festgestellt worden sei, dass ihr eine Beteiligung am Arbeitsmarkt infolge mangelnder Sprachkenntnisse nicht möglich sei.
Der OGH führte dazu aus: Die mangelnde Kenntnis der deutschen Sprache schließt die Verweisbarkeit auf einen bestimmten Arbeitsplatz nicht aus. Voraussetzung für eine Invalidität, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt oder ausschließt, ist eine körperliche oder geistige Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes. Eine solche liegt in jenen Fällen, in welchen eine Einschränkung des Versicherten innerhalb des Arbeitsmarktes auf einen Führerscheinentzug, eine fehlende Beschäftigungsbewilligung, eine Vorstrafe oder mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen ist, nicht vor. Diese Risiken sind daher nicht von der Pensionsversicherung zu tragen. Eine Diskriminierung nach Art 14 EMRK ist auszuschließen.