09.11.2006 Strafrecht
OGH: Es ist zwar durchaus möglich, den Gefährlichkeitsgrad iSd § 81 Abs 1 Z 1 StGB aus einem einzigen besonders gewichtigen risikoträchtigen Umstand abzuleiten; in der Regel ergibt sich aber die geforderte besondere Gefährlichkeit daraus, dass mehrere risikosteigernde Faktoren zusammentreffen
Schlagworte: Fahrlässige Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen, Gefährlichkeitsgrad
Gesetze:
§ 81 Abs 1 Z StGB
In seinem Beschluss vom 12.09.2006 zur GZ 14 Os 85/06s hat sich der OGH mit der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen befasst:
OGH: Es ist zwar (grundsätzlich) durchaus möglich, den Gefährlichkeitsgrad iSd § 81 Abs 1 Z 1 StGB aus einem einzigen besonders gewichtigen risikoträchtigen Umstand abzuleiten. In der Regel ergibt sich aber die von § 81 Abs 1 Z 1 StGB geforderte besondere Gefährlichkeit daraus, dass mehrere risikosteigernde Faktoren zusammentreffen. Dass die einzelnen zusammentreffenden risikosteigernden Faktoren jeweils für sich bedeutsam oder besonders gewichtig sein müssen, ist für die Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse nicht erforderlich.