OGH: Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevante Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt; verweist eine mit der Stellungnahme beauftragte externe Person das Medium für weitere Auskünfte an eine andere Person, trifft das Medium keine Obliegenheit, sich auf diese Weise zusätzliche Informationen zu verschaffen
§ 11 Abs 1 Z 7 MedienG
In seinem Erkenntnis vom 26.09.2006 zur GZ 11 Os 73/06d hat sich der OGH mit dem Ausschluss der Veröffentlichungspflicht iSv § 11 Abs 1 Z 7 MedienG befasst:
OGH: Angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme bietet ein Medium dem von ihrer (künftigen) Berichterstattung Betroffenen dann, wenn es diesem sämtliche relevante Anschuldigungspunkte zur Kenntnis bringt und ihm für die zu erstattende Äußerung ausreichend Zeit lässt. Ist der Betroffene eine juristische Person, so steht es ihr frei, die Stellungnahme entweder durch ein nach außen vertretungsbefugtes Organ oder durch eine andere von diesem Organ bestimmte Person (hier deren Rechtsanwalt) abzugeben. Unterlässt aber sodann eine solcherart ausdrücklich mit der Stellungnahme beauftragte externe Person im Wesentlichen jegliche inhaltliche Auseinandersetzung mit den voraussichtlich der künftigen Veröffentlichung zu Grunde liegenden Anschuldigungspunkten, indem sie insofern bloß das Medium wiederum auf das bestellende Organ verweist, dann hat in Wahrheit der Betroffene von der ihm vom Medium gebotenen Gelegenheit zur Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht. Zur Erneuerung des bereits einmal gestellten Ersuchens um Stellungnahme, nunmehr etwa durch persönliche Befragung der vom Betroffenen (durch seinen Rechtsvertreter) namhaft gemachten Person, ist das Medium sodann nicht mehr verpflichtet. Andernfalls könnte durch ständige Weiterverweisung an andere, mit der Sach- und Rechtslage vertraute Personen der Ausschlussgrund des § 11 Abs 1 Z 7 MedienG gänzlich unterlaufen werden, womit auch die Freiheit der Meinungsäußerung (Art 10 EMRK) gefährdet wäre.