18.07.2006 Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zuschüsse an den Dienstgeber nach Entgeltfortzahlung gemäß § 53b ASVG unterliegen der sukzessiven Kompetenz der Arbeits- und Sozialgerichte


Schlagworte: Arbeits- und Sozialgerichtsrecht, Zulässigkeit des Rechtsweges, Zuschuss nach Entgeltfortzahlung, Versicherungsleistung, sukzessive Zuständigkeit
Gesetze:

§ 53b ASVG, § 173 ASVG, § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, § 42 Abs 1 JN

In seinem Beschluss vom 22.05.2006 zur GZ 10 ObS 58/06m hatte sich der OGH mit der Frage auseinanderzusetzen, ob für Ansprüche des Dienstgebers auf Zuschüsse gemäß § 53b ASVG der Rechtsweg zulässig ist:

Der Kläger erhob gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zuschuss nach Entgeltfortzahlung entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des abweisenden Bescheides der beklagten Partei Klage an das zuständige Arbeits- und Sozialgericht. Von den Vorinstanzen wurde die Zulässigkeit des Rechtsweges jedoch verneint, weil es sich beim Zuschuss nach Entgeltfortzahlung an den Dienstgeber um keine Versicherungsleistung handle, weil die Leistung des Versicherungsträgers nicht gegenüber einem Versicherten erbracht werde. Es liege daher eine Verwaltungssache vor.

Der OGH führte dazu aus: Gemäß § 173 ASVG zählen Zuschüsse an den Dienstgeber zur teilweisen Vergütung des Aufwandes für eine Entgeltfortzahlung aufgrund einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsverhinderung zu den Leistungen der Unfallversicherung. Die sukzessive Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte erstreckt sich auf solche Streitigkeiten, die eine Leistungssache betreffen, d.h. die Frage der Gewährung oder Nichtgewährung einer Versicherungsleistung. Der Begriff der Versicherungsleistung ist dabei keineswegs auf solche Leistungen einzuschränken, die der Versicherungsträger an den Versicherten erbringt, sondern es sind auch solche Leistungen erfasst, deren Empfänger der Dienstgeber ist. Der Zuschuss gemäß § 53b ASVG stellt eine Leistungssache gemäß § 354 ASVG dar, weshalb die Zulässigkeit des Rechtsweges zu bejahen war.