EuGH: Aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge sind nur durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen
§§ 1, 5 der Rahmenvereinbarung vom 18. März 1999 über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175, S. 43) enthalten ist
Mit Urteil vom 04.07.2006 zur GZ C-212/04 hat sich der EuGH mit befristeten Arbeitsverträgen befasst:
Die Kläger waren Arbeitnehmer beim Griechischen Milchverband. Jeweils mehrere aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge wurden geschlossen, die schließlich ausliefen, ohne erneuert zu werden. Es wurde Klage auf Feststellung erhoben, dass die fraglichen Arbeitsverträge nach der Rahmenvereinbarung als unbefristete Arbeitsverträge anzusehen seien.
Dazu der EuGH: § 5 Nr 1 lit a der Rahmenvereinbarung ist dahin auszulegen, dass er der Verwendung aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge entgegensteht, die allein damit gerechtfertigt wird, dass sie in einer allgemeinen Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats vorgesehen ist. Vielmehr verlangt der Begriff "sachliche Gründe" im Sinne des § 5, dass der in der nationalen Regelung vorgesehene Rückgriff auf diese besondere Art des Arbeitsverhältnisses durch konkrete Gesichtspunkte gerechtfertigt wird, die vor allem mit der betreffenden Tätigkeit und den Bedingungen ihrer Ausübung zusammenhängen.