14.10.2007 Strafrecht

OGH: Die Erteilung von Weisungen und die Anordnung von Bewährungshilfe gem § 50 StGB hat nicht im Urteilsspruch, sondern mit gesondert zu verkündendem und auszufertigendem Beschluss zu erfolgen


Schlagworte: Erteilung von Weisungen und Anordnung der Bewährungshilfe
Gesetze:

§§ 50 f StGB, § 494 Abs 1 StPO

In seinem Erkenntnis vom 08.08.2007 zur GZ 15 Os 76/07a hat sich der OGH mit §§ 50 f StGB befasst:

OGH: Über die Erteilung von Weisungen und die Anordnung von Bewährungshilfe nach § 50 StGB hat das Gericht gem § 494 Abs 1 StPO mit Beschluss zu entscheiden. Dieser ist gesondert zu verkünden und auszufertigen.