OGH: Schwerer Betrug gem § 147 Abs 1 Z 1 StGB durch falsche Angaben in einem Gästeblatt ?
Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung
§ 147 Abs 1 Z 1 StGB
GZ 13 Os 123/07y, 07.11.2007
OGH: Nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB ist nur derjenige strafbar, welcher eines oder mehrere der dort genannten Beweismittel oder ein unrichtiges Messgerät nicht bloß anlässlich, vielmehr just zur Täuschung benützt. Durch das Ausfüllen und die Weitergabe von Gästeblättern in Beherbergungsbetrieben werden diese Urkunden jedoch nicht als Täuschungsmittel verwendet, vielmehr gegebenenfalls bloß anlässlich einer auf andere Weise unternommenen Täuschung hergestellt, auch wenn das Ausfüllen nicht in Anwesenheit eines Angestellten des Betriebes geschieht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die benützte Urkunde zur Erfüllung der Qualifikationsvoraussetzung des § 147 Abs 1 Z 1 StGB nicht in concreto täuschungskausal sein muss. Das bloße Ausfüllen eines Gästeblatts mit falschen Angaben hat keinerlei Täuschungseignung, wäre mithin zur Täuschung nach der Art der Handlung ohnehin nicht mehr geeignet als eine bloß dem Grundtatbestand entsprechende Täuschungshandlung.