24.01.2008 Strafrecht

OGH: Totschlag und Konfliktverhalten des Ehegatten iZm getötetem Kind

Kein allgemein begreiflicher Zusammenhang zwischen partnerschaftlichem Konfliktverhalten des Ehegatten und dem getöteten gemeinsamen Kind


Schlagworte: Totschlag
Gesetze:

§ 76 StGB

GZ 11 Os 72/07h, 25.09.2007

OGH: Die nach § 76 StGB privilegierende allgemeine Begreiflichkeit einer tataktuellen heftigen Gemütsbewegung stellt nicht auf die Tat als solche, sondern auf die Gemütsbewegung ab, somit auf das Verhältnis zwischen dem Anlass und dem Ausnahmezustand. Es muss für einen Menschen von durchschnittlicher Rechtstreue vorstellbar sein, unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung zu geraten. Dabei unterliegt die konkrete Gemütsbewegung des Täters in ihrer gesamten Dimension, also auch einschließlich ihrer Eignung, zu einer Spontanreaktion hinzureißen und eine Aggression in eine bestimmte Richtung zu entwickeln, einer rechtsethischen Bewertung und muss allgemein verständlich sein. Besteht solcherart aber zwischen dem Affektanlass und der Person des Opfers kein psychologisch und ethisch allgemein begreiflicher Zusammenhang, so liegt die allgemeine Begreiflichkeit der zur Tötung hinreißenden Gemütsbewegung nicht vor. Ein damit erforderlicher allgemein rechtsethisch verständlicher Konnex zwischen dem behaupteten, partnerschaftlichen Konfliktverhalten des Ehegatten der Angeklagten und dem von der Tötungshandlung betroffenen gemeinsamen Kind liegt bei der vorliegend inkriminierten Tatkonstellation schon an sich nicht vor.