24.01.2008 Strafrecht

OGH: Nichtigkeitsbeschwerde nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO

Die Erklärung, mit der Verlesung früherer Protokolle nicht einverstanden zu sein, berechtigt zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht


Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeitsbeschwerde
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO

GZ 11 Os 63/07k, 25.09.2007

OGH: Mit der bloßen Behauptung, Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere auch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, seien unrichtig angewendet worden, ohne dass damit konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO nicht dargetan werden. Die Erklärung, mit der Verlesung früherer Protokolle nicht einverstanden zu sein, berechtigt zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht.