24.01.2008 Strafrecht
OGH: § 281 Abs 1 Z 2 StPO und nichtige Akte im Zuge einer wiederholten Hauptverhandlung
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 2 StPO umfasst auch nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung
Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeitsbeschwerde, Vertagung
Gesetze:
§ 281 Abs 1 Z 2 StPO
GZ 11 Os 65/07d, 04.10.2007
OGH: Die Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 2 StPO ist in Bezug auf nichtige Akte im Zuge einer sodann wiederholten Hauptverhandlung planwidrig lückenhaft, weil § 281 Abs 1 Z 3 StPO nur die - ungeachtet allfälliger Vertagungen - unmittelbar zum Urteil führende Hauptverhandlung meint. Das auf die Verlesung von Protokollen über die der gegenständlichen Urteilsfindung nicht unmittelbar vorangegangene Hauptverhandlung bezogene Vorbringen ist daher aus Z 2 grundsätzlich beachtlich.