06.02.2008 Strafrecht

OGH: Ein Richter ist von der Verhandlung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nur dann ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig war

Dass der Richter in einem anderen Untersuchungsverfahren tätig war, das strafrechtliche Aspekte betrifft, die mit dem Gegenstand der Hauptverhandlung im Zusammenhang stehen, genügt nicht


Schlagworte: Strafprozessrecht, Untersuchungsrichter, Ausschluss von der Mitwirkung und Entscheidung in der Hauptverhandlung
Gesetze:

§ 68 StPO

GZ 11 Os 131/07k, 20.11.2007

Die Beschwerdeführer machen die nicht gehörige Besetzung des Schöffengerichtes mit der Behauptung geltend, die richterliche Beisitzerin Dr. Radl sei die zuständige Untersuchungsrichterin im Verfahren AZ 19 Ur 122/06z des LG für Strafsachen Graz, dessen Gegenstand ua die finanzstrafrechtliche Beurteilung der "Fakten Höller und Jaklitsch",und deshalb im vorliegenden Verfahren gem § 68 Abs 2 StPO ausgeschlossen.

OGH: Die Nichtigkeitsbeschwerde ist zwar zulässig, weil die angeblich ausgeschlossene Richterin an der Entscheidung über den Strafausspruch mitgewirkt hat, jedoch unbegründet. Denn ein Richter ist nach der zitierten Gesetzesstelle von der Verhandlung und Entscheidung in der Hauptverhandlung nur dann ausgeschlossen, wenn er in derselben Sache als Untersuchungsrichter tätig war, was hier nicht der Fall ist; dass das Untersuchungsverfahren strafrechtliche Aspekte betrifft, die mit dem Gegenstand der Hauptverhandlung im Zusammenhang stehen, genügt nicht.