14.02.2008 Strafrecht

OGH: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden

Dies hat gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen; es schadet jedoch nicht, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird


Schlagworte: Strafprozessrecht, Rechtsmittelverzicht
Gesetze:

§ 467 StPO

GZ 15 Os 101/07b, 22.11.2007

OGH: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden, wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat, es jedoch nicht schadet, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird.