14.02.2008 Strafrecht
OGH: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden
Dies hat gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen; es schadet jedoch nicht, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird
Schlagworte: Strafprozessrecht, Rechtsmittelverzicht
Gesetze:
§ 467 StPO
GZ 15 Os 101/07b, 22.11.2007
OGH: Ebenso wie eine Rechtsmittelanmeldung kann auch ein Rechtsmittelverzicht außerhalb der Gerichtssitzung, in welcher die Urteilsverkündung stattfand, zu Protokoll erklärt werden, wobei dies gegenüber dem Richter, nicht aber einem nichtrichterlichen Bediensteten zu erfolgen hat, es jedoch nicht schadet, wenn die Erklärung gegenüber einem geschäftsverteilungsmäßig nicht zuständigen Richter (des zuständigen Gerichts) abgegeben wird.