OGH: Sexueller Missbrauch von Jugendlichen - Schutzbereich des § 207b StGB
Prinzipiell sind auch unmündige Personen, die also das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in den Schutzbereich des § 207b StGB einzubeziehen; bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB tritt jedoch § 207b StGB als subsidiär zurück
§ 207b StGB
GZ 13 Os 130/07b, 05.12.2007
OGH: Der Senat schließt sich der von Burgstaller vertretenen - und mit den Gesetzesmaterialien, die eine Einschränkung des Anwendungsbereiches des § 207b StGB auf Personen, die das 14. Lebensjahr bereits beendet haben, nicht ausdrücklich vorsehen, zu vereinbarenden - Ansicht an, wonach es sachgerecht erscheint, prinzipiell auch unmündige Personen in den Schutzbereich des § 207b StGB einzubeziehen, bei gleichzeitiger Verwirklichung des § 206 oder des § 207 StGB jedoch Subsidiarität des § 207b StGB zu bejahen.