OGH: Tatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und Misshandlung
Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag
§ 142 StGB
GZ 12 Os 132/07i, 13.12.2007
OGH: Der Tatbestand des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB knüpft an die Tatmittel der Gewalt gegen eine Person bzw an die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben an. Letzteres wird durch den Hinweis auf § 89 StGB präzisiert. Diese Tatmodalität stellt somit auf bloß einen Teil der droherheblichen Rechtsgüter nach § 74 Abs 1 Z 5 StGB ab. Die Ankündigung einer das Rechtsgut der Ehre beeinträchtigenden Misshandlung (§§ 83 Abs 2, 115 Abs 1 StGB) im Sinne einer üblen, unangemessenen Behandlung, welche das körperliche Wohlbefinden eines anderen nicht unerheblich beeinträchtigt, scheidet hingegen als Tatmittel des Raubes aus, zumal auch eine darauf abstellende Äußerung keine begründete Besorgnis für Leib oder Leben hervorzurufen vermag.
Die Ankündigung von Schlägen mit einem im Urteil nicht näher beschriebenen (Nieten-)Gürtel wäre nur dann tatbildlich nach § 142 Abs 1 StGB, wenn die in Aussicht gestellte Einwirkung nach - im Urteil nicht festgestellten - Umständen des Einzelfalls über das Inaussichtstellen einer Misshandlung hinausgegangen und sachverhaltsbezogen auf die (im Fall eines Widerstrebens des Tatopfers) bevorstehende Zufügung einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung abgezielt hätte.