22.05.2008 Strafrecht

OGH: Zur Nichtigkeit des Strafurteils mangels ausreichender Begründung entscheidungswesentlicher Tatsachen

Die mangelnde Begründung der für den Schuldspruch entscheidenden Tatsachen begründet die Nichtigkeit des Urteils und ist von Amts wegen auch zugunsten der übrigen Mitangeklagten wahrzunehmen


Schlagworte: Strafprozessrecht, Nichtigkeit, Begründung, Kausalzusammenhang
Gesetze:

§ 281 Abs 1 Z 5 StPO

GZ 15 Os 137/07x, 18.02.2008

Der Beschwerdeführer wurde wegen schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls verurteilt, wodurch sich dieser veranlasst sah, eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den ihn ergangenen Schuldspruch zu erheben.

OGH: Soweit sich in der Urteilsbegründung Feststellungen über entscheidende Tatsachen finden, die sich gegenseitig ausschließen oder logisch nicht nachvollziehbar sind, liegt ein Widerspruch vor, der die Nichtigkeit des Urteils begründet. Entscheidende Tatsachen sind solche, die einen rechtlichen Einfluss auf die Entscheidung über Schuld- oder Freispruch haben. Die Anzahl der Mittäter fällt jedenfalls nicht unter diese Kategorie. Auch die Anzahl der Beutestücke ist unbeachtlich, da der Begriff der fremden beweglichen Sache iSd § 127 StGB sämtliche Gegenstände eines Diebstahls zusammenfasst. Jede entscheidende Tatsache, auf die sich ein Schuldspruch stützt, muss ausreichend begründet sein und zwar in der Weise, dass zumindest nach den Gesetzen der Logik und Erfahrungssätzen über Kausalzusammenhänge auf diese geschlossen werden kann. Eine nichtigkeitsbegründende Willkür ist jedoch nicht schon dann anzunehmen, wenn die Begründung nicht genügend überzeugt oder weitere Schlussfolgerungen möglich sind.