19.06.2008 Strafrecht

OGH: Versenden eines Hyperlinks zu einer Homepage, die pornographische Darstellungen Minderjähriger enthält

Wurden durch die Veröffentlichung der Bilder auf der Website die pornographischen Darstellungen lediglich einem bewusst auf die Website zugreifenden Personenkreis zugänglich gemacht, verwirklicht das Versenden eines Hyperlinks zu dieser Homepage an eine weitere Person den empfängerorientierten (arg "einem anderen") Tatbestand des § 207a Abs 1 Z 3 StGB neuerlich - wegen des quantitativ und qualitativ höheren Unrechtgehalts in echter Realkonkurrenz


Schlagworte: Pornographische Darstellungen Minderjähriger, Versenden eines Hyperlinks
Gesetze:

§ 207a StGB

GZ 11 Os 21/08k, 01.04.2008

Siegfried Z***** verschickte am 5. März 2005 an Martina O***** eine E-Mail, welche lediglich einen (Hyper-)Link zu der von ihm betriebenen Homepage, nicht jedoch die beiden in Rede stehenden kinderpornographischen Darstellungen, enthielt.

OGH: § 207a Abs 1 Z 3 StGB ist als alternatives Mischdelikt konzipiert. Es sollen im Sinne eines umfassenden Rechtsgutschutzes alle Handlungen umfasst werden, durch die das verpönte Material zur Kenntnis Dritter gelangen kann, va die Verbreitung im Wege aktueller Informationstechnologie. Wer also etwa einschlägige Inhalte auf einer einschränkungslos erreichbaren Internetseite abrufbar macht, handelt tatbildlich iSv § 207a Abs 1 Z 3 StGB. Durch die Veröffentlichung der Bilder auf der verfahrensgegenständlichen Website wurden die pornographischen Darstellungen allerdings lediglich einem bewusst auf die Website zugreifenden Personenkreis zugänglich gemacht. Das Versenden eines Hyperlinks zu dieser Homepage an eine weitere Person verwirklicht den empfängerorientierten (arg "einem anderen") Tatbestand des § 207a Abs 1 Z 3 StGB neuerlich - wegen des quantitativ und qualitativ höheren Unrechtgehalts in echter Realkonkurrenz.